Corona aktuell

Trotz Corona - Reituntericht läuft wieder!

Die in der Verordnung erlassenen Änderungen sind mit 1.5.2020 in Kraft getreten und gelten somit ab sofort. Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger hat die wichtigsten Neuerungen für den Reitsport analysiert und zusammengefasst – hier ihr Überblick:

Generelle Informationen zur Benutzung von Sportstätten:
– Im Breitensport ist die Betretung von Sportstätten vorerst, entgegen der Regelungen zum Spitzensport, nur im Freien erlaubt. Die Berechtigung zur Nutzung der Reithalle ist ab Ende Mai zu erwarten. Achtung: Einstellern steht das Recht zur Nutzung der Reithalle auf Grund des Einstellvertrages und da sie keine Kunden sondern Mieter/Hinterleger sind, von Anfang an und auch weiterhin zu.

– Die bekannten Regeln zur Desinfektion und Hygiene und der generelle Abstand von 1m sind weiterhin einzuhalten.

– Bei der Sportausübung gilt ein Abstand von 2m, aber keine Maskenpflicht.

– Bereiche im Inneren, zB Sattelkammer, dürfen zur Ermöglichung des Sportes betreten werden.

– Der Aufenthalt in der Sportstätte ist nur für die Dauer der Sportausübung zulässig; eine Begrenzung der Länge der Sportausübung ist nicht vorgesehen.

– Eine Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig vorgesehen Personen ist nicht vorgesehen; es zählen die Abstandsregeln.

– Im Innenbereich müssen je Person 10m² zur Verfügung stehen. Räume, die kleiner als 10m² sind, dürfen nur einzeln betreten werden.

Zum Reitunterricht:
– Der Reitschulunterricht ist, da Sportausübung vorerst nur im Freien gestattet ist, ab 1.5. vorerst nur im Freien möglich. Die Zulässigkeit des Reitschulunterrichts in der Halle ist ab Ende Mai zu erwarten.

– Grundsätzlich ist der 1m-Abstand zu Kunden einzuhalten (zB beim Verkauf der Reitstunde) und eine Maske zu tragen, bei der Sportausübung (Reitunterricht) selbst ist der 2m-Abstand einzuhalten.

– Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht, aber siehe sogleich. Maskenpflicht für Kinder, wie bisher, erst ab 6 Jahren.

– Bei Sportveranstaltungen besteht eine Höchstgrenze von 10 Personen; auch wenn die Erteilung von Reitunterricht per se keine Veranstaltungen sind, empfiehlt es sich wohl, diese Grenze (einschließlich Reitlehrer, helfende Eltern) nicht zu überschreiten.

– Meines Erachtens ist, unter Einhaltung bestimmter Regeln, auch der Unterricht für Anfänger, Kinder und in der Heilpädagogik erlaubt. Aber Achtung: Kann der Mindestabstand (2m) nicht eingehalten werden muss „durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden“. Dazu zählen wohl Masken oder Vollvisiere, wie sie mittlerweile schon vielerorts geplant bzw im Einsatz sind. Im Rahmen des Aufstiegs oder auch bei weiteren Hilfestellungen können diese daher durchgeführt werden, wenn solche oder andere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Bleibt der Abstand unter 2m während des Unterrichts, müssen diese Schutzmaßnahmen bleiben (für Schüler und Reitlehrer). (Anmerkung: Aufgrund der damit verbundenen möglichen Probleme und Risiken empfiehlt der OEPS – siehe unten – auch, Reitunterricht für Anfänger bzw. Neueinsteiger aus Sicherheitsgründen bis auf weiteres nicht anzubieten.)

– Sind Familienmitglieder, vor allem reitkundige, anwesend und übernehmen die Aufstiegshilfe oder sonstige Tätigkeiten, sodass der Reitlehrer dauerhaft den 2m-Abstand einhalten kann, besteht keine Problematik.

Kurse / Sommercamps:
– Kurse mit bis zu 10 Personen (inklusive Kursleiter) sind nunmehr zulässig.
– Das gilt wohl auch für Sommercamps, sofern alle oben dargestellten Regeln eingehalten werden. Ob Übernachtungen möglich sind, bleibt abzuwarten und wird wohl aus den Regeln für Beherbergungsbetriebe abzuleiten sein.

Weitere Informationen und Updates von Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger gibt’s hier: https://www.ra-ollinger.at/aktuelles/covid-19-coronavirus-und-die-pferdewelt-rechtliche-infos-und-updates/

Empfehlungen des OEPS für Ausritte, Training und Reitunterricht
Vor wenigen Tagen – also noch vor Vorliegen der nun gültigen Verordnung – hat auch der OEPS Empfehlungen für den Bereich Reiten/Pferdesport veröffentlicht, die in manchen Punkten über die Verordnung hinausgehen und die wir hier nochmals in Erinnerung rufen möchten:

– Ausritte sind nur alleine oder in kleinen Gruppen bis maximal 5 Pferd-Reiter-Paaren erlaubt, die vorgeschriebenen Abstände müssen eingehalten werden.

– Der Aufenthalt im Pferdebetrieb ist auf die Zeit der Sportausübung (Ausritt/Ausfahrt und zur Vorbereitung des Pferdes oder Gespannes) und auf die notwendige Versorgung des Pferdes zu beschränken.

Richtlinie des OEPS für das Training/Reitunterricht für den Freizeit- bzw. Breitensport:

– Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter hat dafür zu sorgen, dass laufend dokumentiert wird, welche Personen (Angabe vom Trainer, Schüler und Pferd) zu welchen Zeiten am Training/Reitunterricht teilnehmen, um die einzelnen Pferde nachweislich den Reitern zuordnen zu können.

– Ein Reitunterricht für Anfänger (Neueinsteiger!) soll bis auf weiteres aus Sicherheitsgründen nicht angeboten werden.

– In allen Sparten sind beim Training/Unterricht gleichzeitig max. nur 5 Teilnehmer erlaubt.

– Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Schülern mit Reitlehrer/Trainer auf der Reitfläche und von Reitern ohne Unterricht ist dafür zu sorgen, dass die Anzahl auf der Reitfläche die Zahl von 5 Pferd-Reiter-Paaren nicht übersteigt.

– Enger Kontakt z.B. Aufstiegshilfe, Sicherheitshilfe zwischen Trainer und Reitern (z.B. Therapeutisches Reiten, Pas de Deux – Kürtraining) ist zu vermeiden. Beim Training unter Verwendung von Funkgeräten ist dafür zu sorgen, dass jeder Schüler eigene Kopfhörer verwendet. Auch bei der Bezahlung sind Kontakte tunlichst zu vermeiden.

– Vorbereitungskurse für Sonderprüfungen (praktisches Reiten und Theorie) unterliegen ebenfalls den Covid 19 Beschränkungen der Bundesregierung und den Empfehlungen des OEPS.

– Kantinen, allfällige Umkleidekabinen, sowie Duschen im Innenbereich dürfen nicht benützt werden und sollen geschlossen bleiben. Es wird empfohlen, dass Reiter und Reitschüler bereits ausgerüstet/umgezogen auf die Anlage kommen. Beim Aufenthalt in sämtlichen Räumen ist die Anzahl der Personen auf behördliche Vorgaben zu beschränken. Das Tragen eines Mundschutzes beim Aufenthalt im Stall, in den Sattelkammern, auf den Stallgassen und in den Sanitärräumen richtet sich nach den jeweiligen behördlichen Vorgaben.

Es gilt weiterhin, dass die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der Hygieneverordnungen zum Corona- Verhalten, einzuhalten sind.


1. Mai 2020 11:22